13. Februar 2025
Aus dem Gemeindehaus

Bei Hundanschaffung sind Anmeldung und Steuer erforderlich

Bei Hundanschaffung sind Anmeldung und Steuer erforderlich

Sie haben einen Hund bzw. sie möchten sich einen Hund anschaffen? Dann sollten Sie wissen, dass Sie eine jährliche Steuer von 24 Euro zu entrichten haben. Diese wird immer zu Jahresende fällig und gilt für das abgelaufene Jahr. Mit anderen Worten: Ende 2024 wurde die Hundesteuer für das Jahr 2024 gezahlt. Die Steuer, die für Hunde ab drei Monate gilt, wird prozentual angerechnet, falls das Tier im Laufe des Jahres verkauft wird oder verstirbt. Der Verkauf und der Tod eines Hundes bzw. das Wegziehen in eine andere Ortschaft müssen der Verwaltung gemeldet werden. Ansonsten wird die Steuer weiterhin in Rechnung gestellt.

Das Formular zur Zahlung der Hundesteuer kann entweder auf unserer Webseite unter der Rubrik „Dokumente und Anträge“ heruntergeladen oder bei unserer Kollegin Patricia Baumgarten (087/639 833) abgeholt werden.

Für Behindertenbegleithunde muss keine Steuer gezahlt werden.

Falls Sie einen Listenhund kaufen möchten, müssen bestimmte Regeln eingehalten werden. Es ist eine spezielle Genehmigung des Bürgermeisters erforderlich. Darüber hinaus muss der Hundehalter für sich ein Führungszeugnis vorlegen und für den Vierbeiner einen Wesenstest, einen Versicherungsnachweis und einen EU-Heimtierausweis. Ohne Wesenstest muss der Hund immer einen Maulkorb tragen.

Wer die Steuer nicht entrichtet bzw. sich nicht an die anderen Regeln hält, wird mit einer administrativen Strafe belegt.

Das Regelwerk und die Strafen bei Nichteinhalten der Regeln finden Sie hier und hier auf unserer Webseite.

Foto: Unsplash