30. September 2021
Aus dem Gemeindehaus
Hohe Inzidenzzahlen: die Coronaregeln ab 1. Oktober
Aufgrund der hohen Inzidenzzahlen in der DG haben die DG-Regierung und die neun Bürgermeister unserer Gemeinschaft eine Reihe von Maßnahmen getroffen, die ab morgen, 1. Oktober, gelten. Den Beschluss finden Sie im Downloadbereich.
1. Verpflichtende Anwendung des Corona Safe Ticket (CST) bei Veranstaltungen (insb. Ereignisse, kulturelle oder andere Darbietungen, Sportwettkämpfe und Kongresse) mit einer Mindestanzahl von 50 Personen im Innenbereich bzw. 200 Personen im Außenbereich und mit Ausnahme von Sporttrainings, internen Vereinsaktivitäten sowie Empfängen und Banketten mit privatem Charakter1 ab dem 2. Oktober 2021. Kinder unter 16 Jahren sind von der CST-Pflicht ausgenommen;
2. Maskenpflicht und verpflichtendes Social Distancing in folgenden Bereichen:
– Unternehmen und Vereinigungen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen erbringen (inkl. HORECA-Gewerbe)
– Öffentliche Verwaltungen
– Öffentlich zugängliche Infrastrukturen des Kultur-, Sport- und Eventsektors (außer Anwendung des CST)
Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Die Maske oder Alternative aus Stoff kann gelegentlich zum Essen und Trinken abgenommen werden, und wenn das Tragen der Maske aufgrund der Art der Tätigkeit unmöglich ist.
Ist das Tragen einer Maske oder einer Alternative aus Stoff aus medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm benutzt werden. Wer aufgrund einer durch ein ärztliches Attest bescheinigten Behinderung nicht in der Lage ist, eine Maske, eine Alternative aus Stoff oder einen Gesichtsschutzschirm zu tragen, braucht diese Verpflichtung nicht einzuhalten.
Die Regeln des Social Distancing gelten nicht:
– für Personen, die unter demselben Dach wohnen, untereinander,
– für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich untereinander,
– für Personen, die sich im Rahmen eines dauerhaften engen Kontakts treffen, untereinander,
– zwischen Begleitern einerseits und hilfsbedürftigen Personen andererseits,
– in Fällen, in denen das Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht eingehalten werden kann.
3. Night Shops dürfen zu ihren gewöhnlichen Öffnungszeiten und bis max. 1 Uhr öffnen;
4. Schließung von Diskotheken;
5. Homeoffice wird dringend empfohlen für alle Unternehmen, Vereinigungen und Dienste gleich welcher Größe, und zwar für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. Homeoffice erfolgt in Übereinstimmung mit den bestehenden kollektiven Arbeitsabkommen und Vereinbarungen.
Kann kein Homeoffice angewandt werden, ergreifen Unternehmen, Vereinigungen und Dienste angemessene Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social Distancing maximal zu gewährleisten.
Aufgrund einer regelmäßigen Evaluation der epidemiologischen Situation auf dem deutschen Sprachgebiet kann eine Anpassung der Maßnahmen erfolgen.